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Die Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen wilsch – queer Winterthur, nachstehend wilsch genannt, besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60.ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Der Zweck des Vereins wilsch ist die Förderung der lesbischen, schwulen, bi, trans und queer Gemeinschaft, deren Kultur und des Coming Outs.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich trotzdem mit politischen und kirchlichen Fragen befassen, sofern dies im Interesse des Vereinszwecks liegt und durch den Vorstand beschlossen wird.

3. Mittel

Um dieses Ziel zu erreichen, betreibt der Verein wilsch ein Begegnungszentrum, in welchem sich Vereinsangehörige und weitere interessierte Lesben, Schwule, bi, trans und queer Menschen treffen können und in welchem Veranstaltungen durchgeführt werden.

Die Vereinsversammlung kann weitere Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks beschliessen.

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Vorraussetzung für die Aufnahme ist die Einzahlung des Jahresbeitrages und die Bestätigung durch den Vorstand.

Wird die Aufnahme abgelehnt, besteht ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung.

Die Aufnahme von neuen Vereinsangehörigen kann jederzeit erfolgen.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Austritt aus dem Verein ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet, oder das Vereinsleben nachhaltig stört oder den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

Bei einem Ausschluss besteht ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Vereinsversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  • Die Arbeitsgruppen

7. Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr bis Ende März statt.

Zur ordentlichen Vereinsversammlung werden die Vereinsangehörigen bis spätestens einen Monat vor der Versammlung unter Beilage der Traktandenliste vom Vorstand eingeladen.

Anträge seitens der Vereinsangehörigen zuhanden einer ordentlichen Vereinsversammlung sind dem Vorstand bis spätestens am 15. Januar einzureichen.

Der Vorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Ein Fünftel aller Vereinsangehörigen oder eine Arbeitsgruppe kann schriftlich unter Angabe des Zwecks die Durchführung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung beim Vorstand verlangen. Zur ausserordentlichen Vereinsversammlung werden die Vereinsangehörigen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Beilage der Traktandenliste vom Vorstand eingeladen.

Anträge seitens der Vereinsangehörigen zuhanden einer ausserordentlichen Vereinsversammlung sind binnen einer Woche nach Erhalt der Einladung einzureichen. Der Vorstand stellt solche Anträge allen Vereinsangehörigen unverzüglich zu. Verspätet eingereichte Anträge werden an der nächsten Vereinsversammlung behandelt.

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

Die Beschlussfassung in der Vereinsversammlung erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Versammlungsleiter/-in den Stichentscheid.

Bei mehreren Kandidierenden zum gleichen Amt oder bei mehreren Anträgen zur gleichen Sache gilt - ungeachtet des einfachen oder absoluten Mehrs - jene Person als gewählt oder jener Antrag als angenommen, welche/-r die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).

Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung einer absoluten Mehrheit der Anwesenden.

Die Mitglieder können online an der VV teilnehmen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.

Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten. Das zu vertretende Mitglied muss seine Vertretung mit der Anmeldung zur VV mitteilen.

8. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und wird von der Vereinsversammlung auf die Dauer eines Jahres in Einzelwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Präsidium können eine oder zwei Personen innehaben; es wird von der Mitgliederversammlung separat und in Einzelwahl gewählt. Ein Präsidium ist nicht zwingend notwendig.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, regelt die Zeichnungsberechtigung und die Vertretung des Vereins gegen aussen.

Der Vorstand trifft sich regelmässig zu Sitzungen, über welche zumindest ein Beschlussprotokoll geführt wird. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die Vereinsversammlung sinngemäss. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

9. Die Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus mindestens einer Person zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für ein Jahr in Einzelwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung den Revisionsbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

10. Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für einzelne Themenkreise einsetzen.

Jede Arbeitsgruppe bezeichnet eine Kontaktperson zum Vorstand und konstituiert sich im Übrigen selbst.

Mindestens einmal pro Jahr beruft der Vorstand eine Sitzung mit den Kontaktpersonen ein, an der sie über die Tätigkeiten der Arbeitsgruppe berichten.

11. Finanzen/Mitgliedsbeitrag und Haftung

Die Mittel des Vereins bestehen aus jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden und weiteren Einnahmen.

Die Mitgliedsbeiträge für Vereinsangehörige werden jährlich von der Vereinsversammlung für das Folgejahr festgesetzt.

Juristische Personen bezahlen das Doppelte des Beitrages für natürliche Personen.

Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von der Beitragspflicht befreien oder den Beitrag ermässigen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von Vereinsangehörigen ist ausgeschlossen.

12. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

13. Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.

14. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind letztmals anlässlich der 20. ordentlichen Vereinsversammlung vom 22. März 2024 angepasst und genehmigt worden.

Roger Widtmann, Co-Präsident

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Erklärungen: LGBTQIA+, FLINTA

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